Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 GELTUNGSBEREICH
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse und damit im Zusammenhang stehender Rechtsgeschäfte zwischen Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel (nachfolgend auch Auftragnehmer genannt) und ihren Vertragspartnern, die Sach-, Dienst- oder Werkleistungen oder sonstige Leistungen von Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J.Diezel  bestellen (nachfolgend auch Auftraggeber genannt). Diese AGB erfassen damit insbesondere den Geschäftsbereich der Vermietung von Veranstaltungstechnik wie auch den Geschäftsbereich der Überlassung von Personal bzw. der kompletten Erbringung der vertraglich vereinbarten Veranstaltungstechnik. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündlich oder schriftlich ohne ausdrückliche Bestätigung oder Vollmacht der Geschäftsführung Nebenabsprachen zu treffen oder Zusicherungen abzugeben, die über den schriftlichen Inhalt des Vertrages hinausgehen.

§2 ANGEBOT, VERTRAGSABSCHLUSS, FRISTEN UND TERMINE
Die Angebote von Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung durch Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel  oder durch Ausführung nach Auftragserteilung des Auftraggebers zu Stande. Liefer-, Fertig- und Zurverfügungstellungfristen und -termine sind unverbindlich, solange sie nicht schriftlich durch Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel  bestätigt sind. Der Beginn der vom Auftragnehmer bestätigten Fristen bzw. Termine setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung von Fristen bzw. Terminen durch den Auftragnehmer setzt ferner die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereiches des Auftragnehmers liegen und Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen (wie z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Ausfälle oder Störungen im Bereich der Betreiber physikalischer Netze), auch wenn sie bei Dritten eintreten, hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nichterfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Auftraggebers vom Auftrag zurückzutreten bleibt davon unberührt, sofern durch die Verzögerung die Leistung für den Auftraggeber nicht mehr verwendbar ist. Sofern der Auftragnehmer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, hat der Auftraggeber Anspruch auf Verzugsentschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, insgesamt jedoch höchstens bis zur Höhe des Netto-Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Auftragnehmers beruht.

§3 LEISTUNGSUMFANG BEI VERMIETUNG
Im Falle der Vermietung von Gegenständen, beginnt die Mietzeit mit dem Tage der Abholung und endet mit der Rückgabe der gemieteten Geräte. Abholung und Rückgabe können während der Geschäftszeiten oder nach Vereinbarung erfolgen. Ein angegebener Tagesmietpreis bezieht sich auf die Dauer der Mietzeit, sofern vertraglich nicht eine Abrechnung nach Nutzungstagen vereinbart ist. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet. Sofern sich herausstellt, dass die Zahl der während der Mietzeit vereinbarten Nutzungstage überschritten wird, hat der Auftraggeber unverzüglich die Zustimmung des Auftragnehmers dazu einzuholen. Wird der Mietgegenstand unberechtigt an mehr als den vertraglich vereinbarten Nutzungstagen genutzt, so ist ein um 25 % erhöhter Tagesmietpreis für diese Tage zusätzlich zu entrichten. Die vereinbarte Rückgabezeit (Tag und Uhrzeit) ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so ist Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Für jeden angebrochenen Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, ist der volle Tagesmietpreis zu entrichten. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, den der Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel  durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen. Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel  verpflichtet sich, die Mietsache funktionsfähig zu übergeben. Die Übergabe erfolgt im Lager von Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel. Eine Anlieferung erfolgt gegen Berechnung der Kosten. Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel ist zur Instandhaltung der Mietsache und Beseitigung von Sachmängeln während der Mietzeit berechtigt, jedoch unbeschadet des gesetzlichen Rechts des Mieters auf Mietminderung oder zum Rücktritt vom Vertrag – nicht verpflichtet. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber Mängel unverzüglich anzuzeigen und ihm die Feststellung und Beseitigung von Mängeln zu ermöglichen, insb. zu diesem Zweck Zugang zu den entsprechenden Räumen und Einrichtungen zu verschaffen. Reparatureingriffe des Auftraggebers sind nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sich bei der Übernahme bzw. vor Versand der gemieteten Geräte von deren Vollständigkeit und richtigen Funktion zu überzeugen. Die Übernahme gilt im Zweifel als Bestätigung des einwandfreien Zustandes und der Vollständigkeit der Geräte.

§4 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS
Gegenstände, die dem Auftragnehmer (z.B. als Mieter) übergeben sind, sind pfleglich, sachgerecht und bestimmungsgemäß zu behandeln und dürfen ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Eine übermäßige Inanspruchnahme ist zu vermeiden. Der Auftraggeber hat für die Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der UVV und der VDE, zu sorgen. Die Gegenstände sind im sauberen, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. Der Auftraggeber haftet für Beschädigungen, Verluste und ähnliches in Höhe des Neuwertes der Geräte. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene Leuchtmittel oder andere Teile, einschließlich Kleinteilzubehör, hat der Auftraggeber den üblichen Marktpreis zu erstatten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich niedriger als der Neuwert bzw. Marktpreis sei. Die technischen Anlagen sind nicht versichert. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sowohl die zum Schutz der technischen Anlagen erforderlichen oder üblichen Versicherungen (insb. gegen Feuer, Diebstahl, Wasser) abzuschließen, als auch das allgemein mit dem Einsatz der technischen Anlagen bei Veranstaltungen verbundene Risiko (insb. Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist bei Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber haftet für die von ihm nach dem Vertrag bereitzustellenden Helfer (z.B. bei Auf- und Abbau) in jedem Fall nach § 278 BGB, also wie für eigenes Verschulden. Anweisungen des Personals des Auftragnehmers ist unbedingt zu folgen. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Pflichten berechtigt Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel  unbeschadet des Rechts auf Schadensersatz für dadurch entstehende Schäden – zur sofortigen und fristlosen Kündigung des Auftrags. Bei jedem Auftrag, also auch wenn der Auftrag mit Personal des Auftragnehmers durchgeführt wird (sog. full service), hat der Auftraggeber für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Anlagen Sorge zu tragen; für Ausfälle und Schäden der Mietsachen infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Auftraggeber einzustehen; die technischen Anlagen während des gesamten vertraglichen Zeitraums der Verwendung (d.h. vom Aufbau bis zum Abbau, einschließlich etwaiger Zeiten, in denen die Technik nicht genutzt wird) gegen unbefugten Gebrauch, Beschädigungen, Diebstahl u.ä. zu schützen; die technischen Anlagen vor dem Einfluss von Wetter (Sonne und Regen), Staub, Publikumseinflüssen usw. zu schützen; werden technische Anlagen des Auftraggebers während des Auftrags grob verschmutzt (z. B. durch Staub, Sand, Flüssigkeiten), ohne dass dies ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers und dessen Erfüllungsgehilfen liegt, so erhöht sich der Gesamtmietpreis pauschal um 15 %. Das Recht des Auftragnehmers auf Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt unberührt. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Schaden (Reinigungsaufwand) nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die vereinbarte Pauschale ist.

§5 ANSPRÜCHE DES AUFTRAGGEBERS
Die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers im Fall der Miete von technischen Anlagen setzen voraus, dass der Auftraggeber die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der Mietsache gem. § 3 überprüft hat bzw. ein später auftretenden Mangel der Mietsache unverzüglich nach der Feststellung mitgeteilt wurde. Bei der Vermietung von technisch aufwendigen Geräten (wie z.B. Farbwechsler, computergesteuerte Leuchten usw.) ohne Fachpersonal von Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J.Diezel  wird grundsätzlich keine Haftung für die ordnungsgemäße Funktion übernommen, es sei denn Mängel sind nachweisbar ausschließlich auf Defekte der Geräte vor Inbetriebnahme zurückzuführen. Liegt ein Sachmangel vor, so ist Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel nach eigener Wahl zum Austausch oder zur Reparatur bzw. zur Nacherfüllung berechtigt. Ist der Auftragnehmer zum Austausch oder Reparatur bzw. zur Nacherfüllung nicht rechtzeitig in der Lage, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind im übrigen ausgeschlossen; für Schadensersatzansprüche gilt Absatz 3. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragverletzung und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, insb. Mangelfolgeschäden. Ausgenommen vom Haftungsausschluss sind a) solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung der Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel  (einschließlich ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) beruht, b) Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, c) Verzugsschäden und d) Schäden im Falle der Nichteinhaltung von gegebenen Garantien oder zugesicherten Eigenschaften. Soweit die Haftung des Auftraggebers ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter der Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel sowie ihrer Erfüllungsgehilfen.

§6 PREISE/ZAHLUNGEN
Preise und Zahlungsmodalitäten werden für jeden Vorgang gesondert vereinbart. Sollte dies nicht geschehen sein, gelten die Preise der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste ohne Abzüge: Die Zahlung erfolgt in solchen Fällen per Vorauskasse. Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel behält sich vor, die Preisliste jederzeit und ohne Ankündigung zu verändern. (a.) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 30 Tagen vor vereinbartem Installationsbeginn bzw. Abholung der gemieteten Geräte storniert, ist eine Abstandsgebühr bei bloßer Vermietung von technischen Geräten in Höhe von 10%, im übrigen (insb. bei der Bestellung von Personal und bei Planung von Anlagen) in Höhe von 20% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. (b.) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 10 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. (c.) Wird ein bereits erhaltener Auftrag innerhalb von 3 Tagen vor Installationsbeginn bzw. Abholung storniert, ist eine Abstandsgebühr in Höhe von 80% des vereinbarten Gesamtpreises zu zahlen. Soweit der Auftragnehmer die stornierten Leistungen anderweitig verwertet, hat er den dabei erzielten Erlös auf die nach vorstehenden Absätze (b.) oder (c.) vereinbarten Abstandsgelder bis zu der in Absatz a. bezeichnete Mindesthöhe, die dem Auftragnehmer in jedem Fall zusteht, in Anrechnung zu bringen. Ist nachträgliche Zahlung vereinbart, so gilt ein Zahlungsziel von 14 Tagen ab Rechnungsdatum; das Zahlungsziel wird ausdrücklich in der Rechnung datumsmäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann nur dann mit Forderungen aufrechnen, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, wenn diese auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§7 VERKAUF
Verkaufte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Rechnungsbegleichung Eigentum von Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel. Im Falle des Verkaufs von gebrauchten Geräten an andere Unternehmer wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen.

§8 FOTO-, VIDEO- und TONAUFNAHMEN
Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel, sind Foto-, Video- und Tonaufnahmen, für eigene Werbezwecke gestattet.

§9 RECHTE DRITTER
Der Auftraggeber hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Auftrags Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.

§10 SCHLUßBESTIMMUNGEN
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Krawall Veranstaltungstechnik, Inh. J. Diezel und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache. Erfüllungsort für alle Leistungen des Auftragnehmers ist Bad Steben. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten ist Hof/Saale. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.